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litierter Prüfungsberechtigter sein. Der Prüfer, der das Thema der Arbeit
gestellt hat, soll der erste Prüfer sein. Die Zweitbewertung hat unabhängig
von der Erstbewertung zu erfolgen. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung
entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Anhö6-rung
der beiden Prüfer über die endgültige Bewertung der Diplomarbeit.
Widerspricht einer der Prüfer dieser Entscheidung, entscheidet der Prüfungsausschuß.
(8) Die Bewertung der Diplomarbeit durch den ersten und zweiten Prüfe
erfolgt innerhalb von drei Monaten.
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Bewertung der Prüfungsleistungen, Noten
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen
Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind
folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut
2 = gut
3 = befriedigend
4 = ausreichend
5 = nicht ausreichend =
= eine hervorragende Leistung,
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt,
eine Leistung, die den durchschnittlicher
Anforderungen entspricht,
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch der
Anforderungen genügt,
eine Leistung, die wegen erheblicher Mänge
den Anforderungen nicht mehr genügt.
(2) Zur differenzierteren Bewertung der Prüfungsleistungen können
Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um
0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
Die Bewertung einer Leistung mit der Note 5,0 ist zu begründen. Die
Begründung ist den Prüfungsunterlagen beizufügen.
(3) Zur Ausweisung der Noten von Prüfungen und der Gesamtnote eine!
Prüfung im Zeugnis werden folgende Bezeichnungen verwendet:
bei einem Mittel bis 1,5
bei einem Mittel über 1,5 bis 2,5
bei einem Mittel über 2,5 bis 3,5
bei einem Mittel über 3,5 bis 4,0
bei einem Mittel über 4.0
= sehr gut.
= gut,
= befriedigend,
= ausreichend,
= nicht ausreichend