Full text : 1995 (0039)

267

innerhalb einer gegebenen Frist ein Problem aus dem gewählten
geographischen Studiengang unter Anleitung selbständig und mit wissenschaftlichen
 Methoden zu bearbeiten.

(2) Das Thema der Diplomarbeit kann von einem in Forschung und Lehre
innerhalb eines geographischen Faches tätigen Professor oder einer
anderen dort prüfungsberechtigten Person gestellt werden. Die Ausgabe
des Themas erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der
Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(3) Für die Diplomarbeit ist nach Möglichkeit ein umweltbezogenes Thema
zu stellen, das mit Beobachtungen im Gelände, empirischen Erhebungen
und/oder mit der Auswertung von sonstigem Originalmaterial (Statistiken
usw.) und/oder experimentellen Arbeiten im Labor verbunden ist.
(4) Das Thema der Diplomarbeit muß so gestellt werden, daß die zur
Bearbeitung vorgegebene Frist von sechs Monaten ($& 22 Abs. 2) eingehalten
 werden kann. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das
Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen. Das Thema kann einmal
innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben
werden.

(5) Diplomarbeiten können auch als Gruppenarbeiten zugelassen werden.
Der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des Einzelnen muß aufgrund
 der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderer objektiver
Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar
 und bewertbar sein. Der Beitrag des einzelnen Kandidaten muß
die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllen. Die Gruppe darf nicht mehr als
drei Personen umfassen.

(6) Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
 in drei Exemplaren abzuliefern. Bei der Abgabe hat der Kandidat
schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit — bei einer Gruppenarbeit seinen
 entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit — selbständig verfaßt
 und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel
benutzt hat. Die Zeit von der Ausgabe des Themas der Diplomarbeit bis zu
deren Ablieferung (Bearbeitungszeit) beträgt sechs Monate. Ausnahmsweise
 kann auf begründeten schriftlichen Antrag des Kandidaten der Prüfungsausschuß
 die Bearbeitungszeit um bis zu drei Monate verlängern.
Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit
nicht fristgemäß abgeliefert, ailt sie als mit 5.0 bewertet.

(7) Die Diplomarbeit wird von zwei Prüfern bewertet. Die Prüfer werden
vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag des Kandidaten
 bestimmt. Wenigstens einer der Prüfer muß Professor oder ein habi-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.