Full text : 1995 (0039)

fahrlässig gemachter falscher Angaben entscheidet der Prüfungsausschuß.
 (8 26 Abs. 2 Satz 2).

(6) Vor der Beschlußfassung über den Widerruf der Zulassung ist dem
Kandidaten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluß ist
mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen unter Rechtsbehelfsbelehrung
 zuzustellen.

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Arten der Prüfungsleistungen

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(1) Prüfungsleistungen sind:
1. die mündlichen Prüfungen,
2. die schriftlichen Prüfungen.
3. die Abschlußarbeit in Geoinformatik,
4, die Diplomarbeit.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einem Kandidaten
gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu
erbringen, wenn durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft gemacht wird, daß
er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung
nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen
Form abzulegen.

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Mündliche Prüfungen

(1) In der mündlichen Prüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er die
Zusammenhänge des Fachgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen
 in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündliche
Prüfung soll ferner festgestellt werden. ob der Kandidat über ein breites
Grundlagenwissen verfügt. Darüber hinaus können von dem Kandidaten
benannte Themen geprüft werden.

(2) Eine mündliche Prüfung wird in der Regel von nur einem Prüfer abgenommen.
 Sie findet in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers statt. Der
Beisitzer führt das Protokoll. In dem Protokoll sind die Gegenstände und
das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Die Note wird von dem jeweiligen
Prüfer nach Anhörung des Beisitzers festgestellt.

(3) Gruppenprüfungen können durchgeführt werden, wenn die betreffenden
 Kandidaten dies beantragen, wenn ausreichend viele Anträge gestellt
werden und wenn der Prüfer zustimmt. Bei Gruppenprüfungen werden
höchstens drei Kandidaten gleichzeitig geprüft. Die Prüfungszeit bei
Gruppenprüfungen erhöht sich entsprechend der Anzahl der Kandidaten.
            
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