Full text : 1995 (0039)

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und mündlichen Prüfungen mindestens vier Wochen vor der Vergabe des
Themas der Diplomarbeit bzw. vor dem jeweiligen Termin einer schriftlichen
 oder mündlichen Prüfung bekanntgegeben werden.

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Zulassung

(1) Zur. Diplom-Vorprüfung und zur Diplomprüfung kann nur zugelasser
werden, wer
1. das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen Fachgebundenen
 Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von
der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis
besitzt und zum Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung zur Prüfung
an der Universität des Saarlandes in einem geographischen Studien
gang immatrikuliert ist,
2. die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Prüfunc
erfüllt (S 17 und 8 21).

Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Kandidat die Diplom-Vorprüfung
oder die Diplomprüfung in einem geographischen Studiengang an einer
wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes
endgültig nicht bestanden hat.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen; ihm sind beizufüger
1. die Nachweise über die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen,
2. das Studienbuch oder die an einer anderen Hochschule an seine Stelle
tretenden Unterlagen,
3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung
oder eine Diplomprüfung in einem geographischen Studiengang nich!
bestanden hat oder ob er sich in einem Prüfungsverfahren befindet.

(3) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsaus
schusses. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuß. Eine abjehnende
 Entscheidung über den Zulassungsantrag ist dem Antragstellel
schriftlich mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen.

(4) Der Prüfungsausschuß kann bis zur Aushändigung des Zeugnisses die
Zulassung widerrufen, wenn sich herausstellt, daß der Kandidat die Zulas
sung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt hat (& 26 Abs. 2 Satz 2).

(5) Der Widerruf der Zulassung hat zur Folge, daß das anhängige Prü
fungsverfahren als nicht durchgeführt gilt. Im Falle vorsätzlicher oder grot
            
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