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Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen und gibt Anregungen
zur Reform der Studienordnungen und der Prüfungsordnung.
(6) Der Prüfungsausschuß kann die Entscheidungskompetenz in Einzelfällen
auf den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme
der Prüfungen beizuwohnen.
(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter, die
Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Verschwiegenheit. Sofern sie nicht
im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit
zu verpflichten.
(9) Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
und der Prüfer steht dem Betroffenen der Widerspruch beim Prüfungsausschuß
offen. Der Widerspruch ist schriftlich binnen eines Monats
einzureichen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung an
den Betroffenen.
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Prüfer, Beisitzer
(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und Beisitzer, Er kann die Bestellung
dem Vorsitzenden übertragen. Zum Prüfer dürfen nur Personen
bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung
erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine selbständige
Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zum Prüfer und Beisitzer darf nur
bestellt werden, wer mindestens eine geographische Diplomprüfung oder
eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Über die Vergleichbarkeit entscheidet
der Prüfunasausschuß.
(2) Die Prüfer werden aus dem Kreis der Professoren, der Hochschul
dozenten, der Honorarprofessoren und der habilitierten Akademischen
Mitarbeiter bestellt. Der Prüfungsausschuß kann auch Professoren im
Ruhestand, wissenschaftliche Assistenten und wissenschaftliche Mitarbeiter
mit Aufgaben nach & 66 Abs. 1 Satz 2 Universitätsgesetz, Lehrkräfte für
besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis
erfahrene Personen zu Fachprüferm bestellen.
(3) Die Prüfungskandidaten können Prüfer für die Diplomarbeit und die
mündlichen Prüfungen vorschlagen. Diesen Vorschlägen soll entsprochen
werden.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem
Kandidaten die Namen der Prüfer für die Diplomarbeit und die schriftlichen