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10) Die Prüfungen können auch vor Ablauf der in & 2 Abs. 2 festgesetzten
Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen
Leistungen nachgewiesen sind.
11) Mündliche und schriftliche Prüfungen, die nach ununterbrochenem
Studium innerhalb der in 8 2 Abs. 2 festgelegten Zeiten erstmalig abgelegt
werden, gelten im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen.
Zeiten, in denen der Kandidat nachweislich im Ausland studiert hat oder in
denen er aus wichtigen Gründen beurlaubt war, werden auf die Zeit nach
Satz 1 nicht angerechnet.
d
A
Prüfungsausschuß
(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung
zugewiesenen Aufgaben ist im Namen des Fachbereiches der
Prüfungsausschuß für die Diplom-Studiengänge in Geographie/Umweltwissenschaften
zuständig.
(2) Dem Prüfungsausschuß gehören an:
1. die Professoren der geographischen und biogeographischen Fachrichtungen.
2. zwei Akademische Mitarbeiter der geographischen und/oder biogeographischen
Fachrichtungen, die ein geographisches Diplom besitzen ode!
eine zumindest gleichwertige Prüfung abgelegt haben,
3, ein Student, der die Diplom-Vorprüfung in einem geographischen
Studiengang abgelegt hat; er hat nur beratende Stimme, wenn Fragen
zur Entscheidung anstehen, welche die Bewertung der Diplomprüfung
berühren.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter werden
vom Fachbereichsrat auf Vorschlag ihrer Mitgliedergruppe gewählt
Die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr, die der übrigen
Mitglieder drei Jahre. Ersatzwahlen erfolgen nur für den Rest der Amtszeit
eines ausgeschiedenen Mitgliedes,
(4) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden vom Fachbereichs:
rat aus dem Kreis der Professoren und der habilitierten.- Mitglieder des Prüfungsausschusses
gewählt.
(5) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen del
Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fach
bereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten, legt die