Full text : 1995 (0039)

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gen. Die Diplomprüfung ($8& 20 - 24) besteht aus schriftlichen und mündlichen
 Prüfungen, einer Abschlußarbeit aus dem Bereich der Geoinformatik
und der Diplomarbeit.

(2) Prüfungen setzen sich aus den Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach
 oder in einem fächerübergreifenden Prüfungsfach zusammen; sie
können auch aus nur einer Prüfungsleistung bestehen. Gegenstand der
Prüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe
der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.

3) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung und zur Diplomprüfung wird vom
Nachweis bestimmter Studienleistungen abhängig gemacht ($ 17 u. $ 21).

4) Die Prüfungen finden zweimal jährlich in der Regel in den voriesungsfreien
 Zeiten statt. Die Prüfungsfristen, innerhalb deren die Prüfungen abgelegt
 werden können, werden vom Prüfungsausschuß festgelegt.

5) Alle Teile der Diplom-Vorprüfung ($ 18 Abs. 1) sind innerhalb der auf die
Zulassung zur Diplom-Vorprüfung folgenden Prüfungsfrist abzulegen.

6) Die Diplomarbeit (& 22 Abs. 1 Ziff. 1) wird in der Regel nach dem Bestehen
 der schriftlichen und mündlichen Prüfungen ($ 22 Abs. 1 Ziff. 2 bis
4) angefertigt. Nach Wahl des Kandidaten kann dies auch vor dem Ablegen
 der Prüfungen nach 8 22 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 erfolgen. Die Zuteilung
des Themas der Diplomarbeit erfolgt binnen vier Wochen nach Bestehen
der letzten Prüfung nach 8 22 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4. bzw. binnen vier Wochen
nach Zulassung zur Diplomprüfung.

7) Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen der Diplomprüfung ($& 22
Abs. 1 Ziff. 2 bis 4) sollen innerhalb derselben Prüfungsfrist oder können
innerhalb zweier aufeinander folgender Prüfungsfristen unmittelbar nach
Zulassung zur Diplomprüfung oder unmittelbar nach Abschluß der Diplomarbeit
 abgelegt werden. Die Prüfungen gem. 8& 22 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 sind
innerhalb derselben Prüfunasfrist abzulegen.

8) Die Prüfungen in den Nebenfächern ($ 22 Abs. 1 Ziff. 5) können bereits
vor der Zulassung zur Diplomprüfung, spätestens jedoch in den für die
Schriftlichen und mündlichen Prüfungen der Diplomprüfung ($ 22 Abs. 1
Ziff. 2 bis 4) zulässigen Prüfungsfristen (Abs. 6) abgelegt werden.

9) Die Abschlußarbeit in Geoinformatik (& 22 Abs. 1 Ziff. 6) wird in der
Regel vor der Zulassung zur Diplomprüfung angefertigt. Die Abschlußarbeit
 in Geoinformatik muß spätestens bis zum Termin der letzten schriftlichen
 oder mündlichen Prüfung ($& 22 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4) angefertigt sein.
            
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