Full text : 1995 (0039)

Dim

{)

Grundsatzbestimmung
Die Bezeichnungen von Personen und Funktionen dieser Ordnung gelter
gleichermaßen für Männer und Frauen. Frauen führen die Funktionsbezeichnungen
 dieser Ordnung in der weiblichen Form.

I. Allgemeine Bestimmungen

8 1
Diplomgrad

(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß der
Diplom-Studiengänge in Geographie/Umweltwissenschaften.

(2) Der Fachbereich 6 — Sozial- und Umweltwissenschaften der Universität
des Saarlandes verleiht aufgrund der bestandenen Diplomprüfung den
akademischen Grad „Diplom-Geograph“ bzw. „Diplom-Geographin“ (abgekürzt:
 „Dipl.-Geogr.“).

82
Regelstudienzeit, Studienaufbau

(1) Das Studium kann in einem der folgenden Studiengänge durchgeführt
werden:
1. Physische Geographie,
2. Anthropogeographie,
3. Biogeographie.

(2) Die Regelstudienzeit für jeden Studiengang beträgt neun Semester. Die
Studiengänge gliedern sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt
 umfaßt vier Semester und wird mit der Diplom-Vorprüfung in der
auf das vierte Semester folgenden vorlesungsfreien Zeit abgeschlossen.
Der zweite Studienabschnitt umfaßt fünf Semester und wird mit der
Diplomprüfung abgeschlossen. In der Regel werden die schriftlichen und
mündlichen Prüfungen der Diplomprüfung in der auf das achte Semester
folgenden vorlesungsfreien Zeit abgelegt und die Diplomarbeit im neunten
Semester angefertigt.

(3) Ein Studiengang umfaßt das Grundlagenstudium, das Schwerpunktstudium,
 die Geoinformatik sowie das Nebenfachstudium.

83
Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen

(1) Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Die Diplom-Vorprüfung
 (88 16 - 19) besteht aus schriftlichen und mündlichen Prüfun-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.