Full text : 1995 (0039)

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Zeugnisse

Über die Vorprüfung und Abschluß werden entsprechend den Regelungen
der Prüfungsordnung Zeugnisse ausgestellt.

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Lehrangebote

(1) Studienfächer sind Pflichtfächer und nach Maßgabe des Fachbereichs
Wahlpflichtfächer. Pflichtfächer und gewählte Wahlpflichtfächer sind
Prüfungsfächer. Wahlpflichtfächer und Wahlfächer ermöglichen eine individuelle
 Schwerpunktbildung im Studium.

(2) Während des Fachstudiums sind mindestens zwei Wahlfplichtfächer
von insgesamt 3 Jahreswochenstunden erfolgreich abzuschließen.

(3) Wahlfach kann prinzipiell jedes an der HTW angebotene Fach sein, das
weder Pflichtfach noch gewähltes Wahlfplichtfach der gewählten Fachrichtung
 ist.

(4) Die Studienfächer und der Studienverlauf ergeben sich aus dem
Fächerkatalog.

(5) Mit der Einschreibung oder Rückmeldung zum jeweiligen Studienjahr
belegt der Student die Pflichtfächer und die vorgeschriebene Zahl der
Wahlfplichtfächer, sofern eine Belegung der Wahlpflichtfächer vorgesehen
ist. Bei Belegung der Wahlfplichtfächer kann bis spätestens zwei Wochen
nach Vorlesungsbeginn die Belegung geändert werden. Hat der Student im
betreffenden Studienjahr nach Maßgabe zwischen mehreren Studienrichtungen
 zu wählen, so kann die Wahl der Studienrichtung bis spätestens
 vier Wochen nach Vorlesungsbeginn geändert werden. Nach diesem
Zeitpunkt ist die Belegung für das laufende Studienjahr bindend.

(6) Es können im Rahmen freier Studienplatzkapazitäten beliebige Fächer
als Wahlfächer belegt und sowohl Prüfungs- als auch Studienleistungen
hierzu erbracht werden. Es können nur solche Fächer belegt werden, in
denen der Student im Rahmen der Vor- und/oder Abschlußprüfung noch
nicht geprüft worden ist.

(7) Wird ein zusätzlich belegtes Fach im Sinne der Prüfungsordnung erfolgreich
 abgeschlossen, so steht dem Studenten die Eintragung des Faches
und der erreichten Note in sein Zeugnis frei, sofern dieses noch nicht ausgesteilt
 ist. Derartige zusätzlich belegten Fächer sind im Zeugnis durch
Fußnote auszuweisen. Es ist zu vermerken, daß diese Noten in der
            
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