Full text : 1995 (0039)

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späteres Tätigkeitsfeld vor. Der Student soll sich dem jeweiligen
Studiengang entsprechend die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und
Methoden aneignen und zu selbständiger Anwendung wissenschaftlicher
Erkenntnisse bzw. zu ingenieurmäßiger Arbeit befähigt werden. Durch
Studien- und Prüfungsleistungen wird nachgewiesen, daß dieses
Studienziel erreicht ist. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.

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Dauer und Gliederung des Studiums

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich einer praktischen Studienphase
 vier Jahre.

(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium und das Fachstudium.
(3) Das Grundstudium umfaßt das erste Studienjahr. Das Fachstudium
erstreckt sich über die folgenden drei Studienjahre. Praktische Studienphase
 und Diplomarbeit sind Bestandteile des Fachstudiums.
(4) Das Grundstudium endet mit dem Bestehen der Vorprüfung, das
Fachstudium mit dem Bestehen der Abschlußprüfung und der Anerkennung
 der praktischen Studienphase.

(5) Das 4. Studienjahr besteht aus dem 5. Fachstudiensemester in Fort
führung des Fächerkatalogs der vertieften Studienrichtungen und einem
sechsten Fachstudiensemester für die Fertigung der Diplomarbeit.

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Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienleistungen werden studienbegleitend erbracht, z. B. als: Klausu:
ren, Referate, Entwürfe, Praktikumsaufgaben, Kolloquien, Projektarbeiten

(2) Prüfungsleistungen werden im Rahmen der Vor- und Abschlußprüfung
schriftlich oder mündlich erbracht. Schriftliche Prüfungsleistungen sind
Klausuren Mündliche Prüfungsleistungen sind z. B. Wissensprüfungen
Vorträge, Kolloquien. Die Diplomarbeit ist Bestandteil der Abschlußprüfung.


(3) Die schriftlichen Prüfungsleistungen werden in der Regel in der vorle
sungsfreien Zeit zwischen den Lehrveranstaltungen zweier aufeinande!
folgender Studienhalbjahre erbracht.

(4) Studienteistungen können als Prüfungsleistungen angerechnet wer
den, Sofern sie den Prüfungsleistungen nach Anforderung und Verfahrer
gleichwertig sind.
            
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