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IX. Nachträgliche Feziz* lung einer Täuschung
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Ungültigkeit von Prüfungen
(1) Hat der Student bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese
Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so können die
Noten für die Prüfungsleistung, bei deren Erbringung der Student
getäuscht hat, entsprechend berichtigt und die Vorprüfung und/oder die
Diplomprüfung für nicht bestanden erklärt werden.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Prüfungsleistung
nicht erfüllt, ohne daß der Student hierüber täuschen woilte, und wird diese
Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, So wird dieser
Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. War dem Studenten bewußt,
daß die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer
Prüfungsleistung nicht erfüllt waren, so kann die Prüfungsleistung ganz
oder teilweise für „nicht ausreichend“ und die Vorprüfung bzw. die
Diplomprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.
€) Der Student ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu
geben.
(4) Eine Entscheidung nach Abs. I und Abs. II, Satz 2 ist nach einer Frist
von fünf Jahren, gerechnet ab dem Datum des Zeugnisses, ausgeschlossen.
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Einziehung
Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist
auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Diplomprüfung nachträglich
aufgrund einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wird.
X_ Inkrafttreten
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Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. 8 15
Ill und & 16 gelten nicht für Studenten, die vor dem Wintersemester
1992/93 ihr Studium begonnen haben.