Full text : 1995 (0039)

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Aufgaben an Professoren delegieren und beim Rektor die Delegation von
Aufgaben an das Prüfungsamt beantragen.

(2) Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören insbesondere:
a) die Bestellung der Prüfer und Beisitzer
b) die Festsetzung der Prüfungstermine,
c) die Zulassung der Studenten zur Prüfung,
d) die Anerkennung von (amts)ärztlichen Attesten bei Nichtteilnahme ar
Studien- und Prüfungsleistungen,
e) die Feststellung der Prüfungsergebnisse,
) die Anerkennung des Praxis-Studienjahres.
g) die Anrechnung von anderweitig erbrachten Studienleistungen,
h) die Veranlassung der Exmatrikulation.

(3) Der Prüfungsausschuß ist ferner zuständig für die Entgegennahme von
Vorschlägen zur Änderung dieser Prüfungsordnung. Stimmt der
Prüfungsausschuß dem Änderungsantrag zu, bittet er den Fachbereichsvorsitzenden,
 bei den zuständigen Gremien das Verfahren zur Änderung
 der Prüfungsordnung einzuleiten. Eines Antrags an den
Prüfungsausschuß bedarf es z. B., wenn die Gewichtung von Teilleistungen
 geändert werden soll, die in einem Fach zu erbringen sind, oder
die Gewichtung von Fächern, die in einer gemeinsamen Klausur geprüfl
werden.

(4) Der Prüfungsausschuß soll Anregungen zur Reform des Studiums und
der Prüfungen erarbeiten.

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Verfahren

(1) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

(2) Entscheidungen des Prüfungsausschusses, die einen einzelnen Studenten
 betreffen, ergehen Schriftlich. Ist die Entscheidung für den
Studenten negativ. So ist sie zu begründen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über den Inhalt der
Sitzungen Stillschweigen zu bewahren. Soweit sie nicht im öffentlichen
Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu
verpflichten.
            
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