Full text : 1995 (0039)

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grundsätzlich ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Soweit allerdings
Fächer, die im Fachbereich Gegenstand der Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung
 sind, an der externen Hochschule nicht geprüft worden sind,
kann die Anerkennung unter Auflagen erfolgen.

(2) In jedem Fall wird der Student in das zweite Studienjahr aufgenommen.

S 42

Anerkennung einzelner Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Einzelne Studien- und Prüfungsleistungen, die ein Student an einer
anderen staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschule
Oder in einem anderen Fachbereich der Hochschule für Technik und
Wirtschaft erbracht hat, werden als gleichwertig anerkannt, wenn die Zzugrundeliegende
 Lehrveranstaltung nach Stundenzahl und Inhalt der betreffenden
 Lehrveranstaltung des Fachbereichs gleichwertig ist. Bei der Prüfung
 dieser Frage ist kein schematischer Vergleich, sondern eine
Gesamtbewertung vorzunehmen.

(2) Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen
vorzulegen. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der vom Prüfungsausschuß
 jeweils beauftragte Professor.

(3) Eine externe Studienleistung, die lediglich zur Teilnahme an einer
Prüfung der auswärtigen Hochschule berechtigt hätte (Zulas-Sungsvoraussetzung,
 Schein). kann in keinem Fall als extern erbrachte
Prüfungsleistung anerkannt werden.

(4) Ist die Gleichwertigkeit anerkannt worden, erhält der Student in dem
fraglichen Fach die mitgebrachte Note, ohne an einer weiteren Prüfung
teilnehmen zu müssen. Im Zeugnis erfolgt bei der Note der Zusatz:
‚(extern erbrach\)“.

& 43

Aufnahme in das 3. Studienijahr

In das 3, Studienjahr kann nur aufgenommen werden, wer die Vorprüfung
bestanden und in mindestens 5 Fächern des 2, Studienjahres (1.
Prüfungsabschnitt der Diplomprüfung) gleichwertige Leistungsnachweise
erbracht hat. Leistungsnachweise, die an einer anderen Hochschule im
Rahmen der Vorprüfung erbracht worden sind, können ausnahmsweise
einer Prüfunasleistunag des 2. Studieniahres aleichwertia sein.
            
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