rückgeben. Die anschließende Bearbeitung eines neuen Themas gilt als
arster Versuch. 8 40 gilt entsprechend.
8 36
Bearbeitungszeit
(1) Die Diplomarbeit wird in drei Monaten geschrieben. Die
Aufgabenstellung der Diplomarbeit ist vom Betreuer so zu begrenzen, daß
diese Frist eingehalten werden kann.
(2) Die Frist beginnt am Ende des Tages, der vom Betreuer gegenüber
dem Prüfungsausschuß als Ausgabetag angegeben wird. Sie endet drei
Monate später am Ende des Tages, der nach seiner Zählung dem
Ausgabetag entspricht. Zur Wahrung der Frist genügt es ausnahmsweise,
wenn die Arbeit am folgenden Tag bis genau 11.00 Uhr dem Sekretariat
des Fachbereichs zugeht.
(3) Erkrankt der Student während der Bearbeitungszeit so schwer, daß er
arbeitsunfähig ist, wird die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bei der Berechnung
der Bearbeitungszeit nicht berücksichtigt. Für den Nachweis der Erkrankung
gilt 8 10 entsprechend.
(4) Wenn sich unvorhersehbare Schwierigkeiten bei der Bearbeitung des
Themas ergeben, kann der Betreuer die Bearbeitungszeit auf Antrag des
Studenten nur einmal und nur um maximal vier Wochen verlängern.
8 37
Nötige Angaben, Form
(1) Bei Abgabe der Diplomarbeit hat der Student schriftlich zu versichern,
daß er die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen
Hilfsmittel benutzt hat. Bei einer Gruppenarbeit hat jeder Bearbeiter
Zu versichern, daß er seinen besonders gekennzeichneten Anteil
selbstständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmitte!
benutzt hat. Der Student hat außerdem anzugeben, ob er das Thema in
gleicher oder ähnlicher Weise bereits an anderer Stelle behandelt oder
vorgeleat hat.
(2) Der Student hat der Diplomarbeit ein Verzeichnis der von ihr benutzten
Hilfsmittel! beizufügen. Alle Ausführungen, die wörtlich oder sinngemäß
Veröffentlichungen oder anderen Quellen entnommen wurden, sind eindeutig
als solche zu kennzeichnen.
(3) Die Diplomarbeit ist maschinengeschrieben und gebunden in dreifa-Cher
Ausfertigung im Sekretariat des Fachbereichs abzugeben oder ihm