+.
(3) Das Multiple-Choice-Verfahren ist nicht zulässig.
x
Vorgezogene Teilklausur
(1) Auf Vorschlag des Prüfungsausschusses kann der Fachbereichsrat
bestimmen, daß einzelne Fächer in zwei Teilklausuren angeboten werden
In diesem Fall findet die erste Teilklausur nach Abschluß des
Wintersemesters statt und umfaßt den bis dahin erarbeiteten Stoff. Die
Teilnahme ist freiwillig. Die Klausurarbeit wird bewertet, stellt jedoch keine
prüfungsrelevante Studienleistung dar. Der Student erhält über seine
Teilnahme eine Bescheinigung, aus der sich die von ihm erreichte
Dunktzahl ergibt. Diese Bescheinigung verfällt nach acht Monaten.
(2) Am Ende des folgenden Sommersemesters wird in dem betreffenden
Fach eine Gesamtklausur angeboten, die aus einem Teil A (Stoff des
Wintersemesters) und einem Teil B (Stoff des Sommersemesters) besteht.
im Teil A ist die gleiche Punktzahl erreichbar wie in der vorgezogenen
Teilklausur. Statt den Teil A zu bearbeiten, kann der Student die ihm erteilte
Bescheinigung beilegen. Die Note wird dann durch Addition der in den
beiden Teilklausuren erreichten Punkte gebildet. Wenn der Student auch
den Teil A bearbeitet. verfällt die Bescheinigung.
38
Tabelle der Prüfunasfächer
Eine tabellarische Zusammenstellung, die Bestandteil dieser Ordnung ist,
enthält nähere Angaben zu den einzelnen Fächern und zur Durchführung
der Prüfung.
{
ne
Termine, Hiifsmitte!
(1) Termine und Hilfsmittel werden vom Prüfungsausschuß im Einvernehmen
mit dem Prüfer festgesetzt.
(2) Spätestens sechs Wochen vor Vorlesungsende werden durch Aushang
die Klausurtermine bekanntgegeben. Spätestens zwei Wochen vorhei
werden die erlaubten Hilfsmittel bekanntgemacht. Pro Tag ist für einen
Studenten nur eine Klausur anzusetzen.