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Inhalt der Fachprüfungen
(1) Gegenstand der jeweiligen Fachprüfung ist der Lehrstoff, der in der
zugrundeliegenden Lehrveranstaltung vermittelt worden ist und
Kenntnisse und Fähigkeiten, von denen erwartet werden muß, daß sie sich
der Student im Wege des Selbststudiums angeeignet hat. Der
Prüfungsstoff ist in jedem Fall auf die Inhalte beschränkt, die im Curriculum
des Fachbereichs für das betreffende Fach angegeben sind.
(2) Nimmt ein Student in einem längeren zeitlichen Abstand zu der
zugrundeliegenden Lehrveranstaltung an einer Fachprüfung teil, hat er keinen
Anspruch darauf, daß sich der Lehrstoff zwischenzeitlich nicht geändert
hat.
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Definitionen
(1) In der männlichen Form verwendete Personenbezeichnungen gelten
sinngemäß auch für Frauen.
(2) Die nachstehend aufgeführten Begriffe werden wie folgt verwendet:
‚Diplomprüfung“ ist die Prüfung der Fächer des 2. und 3. Studienjahres.
Der erste Teil der Diplomprüfung umfaßt die Fächer des 2. Studienjahres.
Der zweite Teil der Diplomprüfung umfaßt die Fächer des 3. Studienjahres
sowie das Praxis-Studienjahr und die Diplomarbeit.
‚Fachprüfung“ ist eine Prüfung in einem Fach, gegebenenfalls in einer FäcCherkombination.
Sie erfolgt in der Regel durch die Teilnahme an einer
Klausur (Klausur), ausnahmsweise durch eine mündliche Prüfung. Die
Anfertigung der Diplomarbeit ist keine Fachprüfung.
‚Grundstudium“ ist das Studium im 1. Studieniahr
‚Hauptstudium“ ist das Studium im 2. und 3. Studienjahr sowie im Praxis-Studienjahr.
‚Klausurarbeit“ ist eine unter Aufsicht abgelegte schriftliche Studienlei-Stung
oder Prüfungsleistung. Durch sie soll der Kandidat nachweisen, daß
er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem erkennen
und mit den gängigen Methoden des betreffenden Faches Wege zu seiner
Lösung finden kann.
„Pflichtfächer“ sind Fächer, deren erfolgreicher Abschluß zum Bestehen
der Vor- oder der Divplomprüfuna erforderlich ist.