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Prüfungsordnung
für den Diplom-Studiengang .
des Fachbereichs Betriebswirtschaft (BW)
der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
(HTWdS)
in der Fassung vom 20. Januar 1595
Allgemeines
Bestimmungen für alle Prüfungen
1. Zulassung zur Prüfung
2. Durchführung der Prüfung
Il. VWVorprüfung
IV. Diplomprüfung
1. Allgemeines
2. Erster Prüfungsabschnitt
3. Zweiter Prüfungsabschnitt
V.. Diplomarbeit
VI. Anrechnung extern erbrachter Studien- und
Prüfungsleistungen
VIl. Zeugnisse, Diplom
VIEH. Prüfungsausschuß
IX. Nachträgliche Feststellung einer Täuschung
X. Inkrafttreten
X] Anlage
88 1-3
88 4-19
88 4, 5
88 6 -19
88 20 - 22
88 23 - 29
8 23
8 24
88 25 - 29
88 30 - 40
58 41 - 46
88 47 - 49
88 50 - 52
88 53. 54
8 55
|. Allgemeines
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Zweck der Prüfungen
(1) Durch die Prüfungen wird festgestellt, welche Kenntnisse der Kandidat
in den Lehrfächemn erworben hat und ob er die Fähigkeit besitzt, nach
wissenschaftlichen Methoden praxisgerechte Lösungen zu erarbeiten.
(2) Der Fachbereich hat die Prüfungen so zu gestalten, daß das Studium
in der Regelstudienzeit von vier Jahren (einschließlich eines Praxis-Studienjahres)
abgeschlossen werden kann