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des Fachbereichs in allen die Durchführung des Praxis-Studienjahres
verührenden Fragen.
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Vergütung, Ausbildungsförderung
Die monatliche Vergütung sollte zwischen dem betreuenden Unternehmer
und dem Praxis-Studenten individuell ausgehandelt werden.
Wenn das Praxis-Studienjahr im Geltungsbereich des Grundgesetzes
absolviert wird, kann der Praxis-Student während des Praxis-Studienjahres
Ausbildungsförderung nach $& 2 Abs. 4 des Gesetzes über die
individuelle Förderung der Ausbildung vom 6. Juni 1983 (Bundesausbildungsförderungsgesetz
- BAföG - BGBl Teil 1, S. 645), beantragen.
Soweit das betreuende Unternehmen dem Praxis-Studenten eine Ausbildungshilfe
gewährt, wird diese auf die Ausbildungsförderung angerechnet
(88 21 Abs. 3 Nr. 2, 23 Abs. 3. 1 Halbs. BAföG).
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Schweigepflicht
Der Praxis-Student unterliegt im gleichen Umfang der Schweigepflicht wie
die im betreuenden Unternehmen Beschäftigten. Dem steht die
Anfertigung von Berichten zu Studienzwecken nicht entgegen. Soweit die
Berichte vertrauliche Tatbestände enthalten, darf eine Veröffentlichung nur
mit Einwilligung des betreuenden Unternehmens erfolgen.
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Haftoflicht
Dem Praxis-Studenten wird der Abschluß einer privaten Haftpflicht-Versicherung
empfohlen.
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Auflösung des Vertrages
Der Vertrag kann nach Ablauf der Probezeit und Rücksprache‘ mit der
zuständigen Stelle des Fachbereichs Betriebswirtschaft gekündigt werden.
jedoch nur
1. aus einem wichtigen Grund (d.h. ohne Einhaltung der Kündigungsfrist)
oder