Full text : 1995 (0039)

2.den Praxis-Studenten für praxisbegleitende Lehrveranstaltungen 1.5.
von 8 11 der VO des Fachbereichs während des Praxis-Studienjahres
freizustellen,
3. dem Fachbereich gegebenenfalls bei Nichteinhaltung des Vertrags
Kenntnis zu geben,
4.die Berichte des Praxis-Studenten auf ihre Vollständigkeit und
Richtigkeit hin zu überprüfen und abzuzeichnen und
5. nach Beendigung der Tätigkeit dem Praxis-Studenten ein Zeugnis auszustellen.


85
Pflichten des Praxis-Studenten

Der Praxis-Student verpflichtet sich,
1. alle ihm gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen,
2. die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen,
3. die Betriebsordnungen zu beachten,
4. die Berichte über die praktische Tätigkeit sorgfältig zu führen und dem
Beauftragen des betreuenden Unternehmens zur Bestätigung vorzulegen,

5. die Interessen des betreuenden Unternehmens zu wahren, insbesondere
 über betriebliche. Angelegenheiten strengstes Stillschweigen zu
bewahren (vgl. $ 8), soweit sich aus der erforderlichen Zusammenarbeit
mit dem Fachbereich nichts anderes ergibt,
5. bei Fernbleiben das betreuende Unternehmen unverzüglich zu benachrichtigen
 und bei Erkrankung spätestens am 4. Tage eine ärztliche
Bescheinigung vorzulegen.
7. innerhalb angemessener Frist durch Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung
 dem betreuenden Unternehmen nachzuweisen, daß
er Student der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
ist.

S

7

Betreuung

Das betreuende Unternehmen benennt
Herrn/Fraiu

als Beauftragten für die Betreuung des Praxis-Studenten. Der Beauftragte
st zugleich Gesprächspartner für den Studenten und den Beauftragten
            
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