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Die Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer schließt aber nicht die
Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten aus, So
daß auf die Praxis-Studenten $ 165 Abs. 1 Nr. 5 RVO Anwendung findet.
Soweit allerdings für die Praxis-Studenten bei Beginn des Praxis-Studienjahres
Anspruch auf Familienkrankenpflege besteht, sind sie
gemäß 8 175 Nr. 3 RVO von der Krankenversicherungspflicht befreit
(Einkommensgrenze).
Unfallversicherung besteht kraft $ 539 Nr. 14 c, d RVO.
Die aufenthalts- und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für ein im
Ausland durchgeführtes Praxis-Studienjahr sind vom Praxis-Studenten
selbst zu klären.
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Dauer
Das Praxis-Studienjahr dauert 52 Wochen. Innerhalb dieser Zeit kann zwischen
betreuendem Unternehmen und Praxis-Student eine Urlaubszeit
von maximal 25 Arbeitstagen vereinbart werden. Das Praxis-Studienjahr
beginnt am und endet am . Die ersten 4 Wochen
gelten als Probezeit, in der beide Teile den Vertrag jederzeit ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen können. Eine mehr als zwei
wöchige (auch durch Krankheit bedingte) Abwesenheit verlängert das
Praxis-Studienjahr um den Zeitraum der Abwesenheit.
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Pflichten des betreuenden Unternehmens
Das betreuende Unternehmen erklärt sich bereit, den Praxis-Studenten mit
betrieblichen Aufgabenstellungen zu betrauen, wie sie in Anlage 1 der
Ordnung zum Praxis-Studienjahr vorgesehen sind. Dabei ergeben sich
allerdings folgende Einschränkungen:
Das betreuende Unternehmen erklärt sich weiter bereit,
1. in allen den Praxis-Studenten betreffenden Fragen der Ausbildung mit
dem Fachbereich bzw. mit dessen Beauftragten für das Praxis-Studienjahr
zusammenzuarbeiten.