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V. Praxis-Studienjahr
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Definitionen
(1) Als „Praxis-Studienjahr“ wird im folgenden die „berufspraktische
Studienphase“ i. S. von 8 57 II FhG bezeichnet.
(2) „Praxis-Student“ ist die Bezeichnung für einen Studenten im Praxis-Studienjahr.
(3) „Betreuendes Unternehmen“ ist das Unternehmen, das während des
Praxis-Studienjahrs dem Praxis-Studenten einen praktischen Studienplatz
zur Verfügung stellt.
(4) „Praktischer Studienplatz“ ist der Ausbildungsplatz des Praxis-Studenten
im betreuenden Unternehmen während des Praxis-Studienjahrs.
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Zielsetzung
Das Praxis-Studienjahr soll dem Praxis-Studenten die Möglichkeit geben,
seine theoretischen Kenntnisse in die Praxis umzusetzen, indem er im
Betrieb selbständig zur Lösung konkreter Probleme beiträgt. Zugleich sollen
die Einsichten und Erfahrungen des praktischen Studienjahrs einen
wichtigen Teil des Gesamtstudiums bilden und den ständigen Praxisbezug
der Lehre im Fachbereich sicherstellen.
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Inhaltliche Gestaltung
Der Praxis-Student soll im Betrieb Aufgaben übernehmen, die inhaltlich
der von ihm angestrebten oder gewählten Studienrichtung entsprechen.
Die Anforderungen, die im Rahmen der jeweiligen Studienrichtung an die
praktischen Studienplätze zu stellen sind, werden von den an der Studienrichtung
beteiliaten Professoren schriftlich festgelegt (Anlagen 1 a - e)