Full text : 1995 (0039)

A 26

Praktische Studiernphase

4) An der praktischen Studienphase darf nur teilnehmen, wer das
/orexamen bestanden hat und mindestens 8 Pflichtfächer der 1. Phase
jes Hauptstudiums abgeschlossen hat.

2) Über die Anerkennung der praktischen Studienphase entscheidet der
Ausschuß für die Anerkennung der praktischen Studienphase. Der
Ausschuß besteht aus dem Leiter der praktischen Studienphase als
Vorsitzendem, dem Betreuer des Studenten und einem vom Fachvereichsrat
 auf Vorschlag der Studentenschaft zu wählenden
Studentenvertreters. Im Falle der Entscheidung über die Anerkennung
anderweitiger beruflicher Tätigkeiten als der praktischen Studienphase
gleichwertige Tätigkeit bzw. der Entscheidung über die Anerkennung
gemäß 8 13 Abs. 4 tritt an die Stelle des Betreuers der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses.

(3) Voraussetzung für die Anerkennung ist:
a) ein positives Gutachten des den Praxisplatz zur Verfügung stellenden
Unternehmens
5) der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung
„Anwendung der Fachkenntnisse in der Praxis“
;) die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme des Studenten an der
praktischen Studienphase durch den betreuenden Professor.

S 27

Ausgabe und Bearbeitungszeit der Diplomarbeit

(1) Mit der Diplomarbeit soll der Kandidat zeigen, daß er in der Lage ist,
innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig
 nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

2) Die Diplomarbeit kann nur ausgegeben werden, wenn der Student das
/orexamen und die Prüfungen von mindestens 8 Pflichtfächern des
Hauptstudiums bestanden hat.

3) Die Diplomarbeit wird von Professoren des Fachbereichs WM oder von
sonstigen Professoren der HTW, die am Lehrangebot des Fachbereiches
M beteiligt sind, ausgegeben. In begründeten Ausnahmefällen kann eine
diplomarbeit auch von anderen Professoren der HTW oder von im
"achbereich WI lehrenden Lehrbeauftragten ausgegeben werden. Hierzu
)edarf es der Zustimmung des Prüfungsausschusses. Der die
            
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