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(2) Wahlpflichtfächer, ihre Zuordnung zu Fachgebieten und ihre
Prüfungsmodalitäten werden jährlich vom Fachbereichsrat festgelegt. Die
Festlegung ist bis spätestens 14 Tage vor Ende der Vorlesungszeit des
Sommersemesters durch Aushang bekanntzugeben. Gleichzeitig werden
Art und Zahl der erforderlichen Leistungsnachweise durch Aushang
bekanntgegeben. i
(3) Die Mindestbelegung der Wehlpflichtfächer ist in Anlage 2 geregelt.
Ss 24
Bildung der Fachgebietsnoten
(1) Damit ein Fachgebiet als mindestens ausreichend bewertet werden
kann, ist notwendig, daß alle Pflichtfächer des Fachgebiets bestanden sind
und Wahlpflichtfächern des Fachgebietes gemäß den Vorschriften vor
Anlage 2 gewählt und bestanden sind.
(2) Die Fachgebietsnote errechnet sich aus dem gewichteten arithmetischen
Mittel der Noten der dem Fachgebiet zugeordneten Pflichtfächerl
und Wahlpflichtfächer, Die Pflichtfächer werden dabei mit dem Faktor 2,
die Wahlpflichtfächer mit dem Faktor 1 gewichtet. Nur die erste
Nachkommastelle des Mittelwertes ist signifikant. Dem Mittelwert wird die
Fachgebietsnote gemäß 8 7 Abs. 4 zugeordnet.
Ss 25
Anmeldung zu und Wiederholung von Fachprüfungen des
Diplomexamens
(1) Zur erstmaligen Prüfung in einem Pflichtfach meldet sich der Studeni
vor dem Prüfungstermin beim zuständigen Prüfer an. Der Prüfer leitet die
Anmeldung an den Prüfungsausschuß weiter. Hinsichtlich der Anmeldung
zu WMederholungsprüfungen gilt 8 9.
(2) Hinsichtlich der Wiederholung von. Fachprüfungen gilt 8 12. Eir
Rücktrittsrecht von einer Anmeldung zu einer Fachprüfung besteht unbe
schadet des Abs. 3 nicht.
(3) Bei Nichtbestehen einer Prüfung in einer der praktischen Studienphase
unmittelbar vorausgehenden Prüfungsphase kann - abweichend von
Absatz 2 - die Meldung zu einer in die praktische Studienphase fallenden
Wiederholungsprüfung zurückgezogen werden. Der Rücktritt ist unte!
Angabe dieses Grundes dem Prüfungsausschuß apätestens 14 Tage vo
dem Prüfungstermin schriftlich anzuzeigen.