Full text : 1995 (0039)

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g) Anrechnung anderweitig erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen
h) Anerkennung von Attesten gemäß $ 4 Abs. 2 und 8 9 Abs. 6.

*
4) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die
Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegen-1elt.


(5) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Der Ausschuß ist
beschlußfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
 die Stimme des Vorsitzenden.

6) Die Mitglieder der Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme
 von Prüfungen beizuwohnen.

8 15
Prüfer

(1) Prüfungsleistungen und Studienleistungen, die auf Prüfungsleistungen
angerechnet werden, dürfen nur von Prüfern bewertet werden, die selbst
mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige
Qualifikation besitzen.

(2) Die Prüfer sind Professoren oder Lehrbeauftragte des Fachbereichs
W, bei deren Verhinderung in der Regel Professoren aus fachnahen
3Zebieten.

3) Professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und erfahrene
Personen aus der beruflichen Praxis können in Ausnahmefällen unter
Zeachtung von Absatz 1 als Prüfer bestellt werden. Sie müssen aus einem
achnahen Gebiet kommen.

4) Im Rahmen einer Kooperation mit einer anderen Hochschule können
Personen als Prüfer bestellt werden, die an der kooperierenden Hochschule
 entsprechende Fachprüfungen abnehmen.

8 16
Vorzeitiges Ablegen von Prüfungen

Sine Fachprüfung kann abweichend von den in dieser Ordnung genannten
"risten vorzeitig abgelegt werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen
für die Teilnahme an der Prüfung nachgewiesen sind. Hinsichtlich der
Mederholung gilt 8 9 Abs. 3 und 8 12.
            
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