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Bestehen und Nichtbestehen
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(1) Einzelne Prüfungsleistungen sind bestanden, wenn sie mit mindestens
8 Punkten bewertet sind. Hinsichtlich des Bestehens des Vorexamens gilt
8 20 Absatz 1, hinsichtlich des Diplomexamens $ 29 Absatz 1.
(2) Ist ein Student zu einer Prüfung gemeldet, zu der eine Studienleistung
als Zulassungsvoraussetzung erforderlich ist, und ist zum Zeitpunkt der
Prüfung der Leistungsnachweis nicht erbracht, so wird die Prüfung mit 0
Punkten bewertet.
(3) Hat der Kandidat das Vorexamen oder das Diplomexamen endgültig
nicht bestanden, wird ihm auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, die
die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden
Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß das Vorexamen
»zw. das Diplomexamen nicht bestanden ist.
(4) Dem Studenten wird in einem angemessenen Zeitraum nach jeder einzeinen
Prüfungsleistung Gelegenheit zur Einsicht in die Prüfungsunter-'agen
und zur Rücksprache mit dem Prüfer gegeben.
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Niederholung von Fachprüfungen
(1) Nicht bestandene Fachprüfungen können höchstens zweimal wiederholt
werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht
zulässig. Fehlversuche an anderen Hochschulen in der Studienrichtung
NMirtschaftsingenieurwesen sind anzurechnen.
(2) Der Wiederholungstermin einer nicht bestandenen Fachprüfung ist mit
dem nächsten regulären Termin identisch
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Anrechnung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne
Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Hochschule in
der Bundesrepublik Deutschland in einem Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen
erbracht wurden. Bei mindestens zwei theoretischen
Studiensemestern im Grundstudium wird das Vorexamen ohne
Sleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
2) Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen
werden angerechnet. soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Studien-