Full text : 1995 (0039)

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(3) Mündliche Prüfungsleistungen nach Abs. 1 b) werden in der Regel von
mindestens zwei Prüfern (Kollegialprüfung) oder von einem Prüfer in
Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Gruppenprüfung oder ais
Einzelprüfung abgelegt. Hierbei wird jeder Kandidat grundsätzlich nur von
einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note hört der Prüfer die
anderen an einer Kollegialprüfung mitwirkenden Prüfer, Mündliche
Prüfungen nach Abs. a) werden von einem Prüfer abgenommen.

(4) Über den Verlauf einer mündlichen Prüfung gemäß Absatz 1 b) wird eir
Protokoll angefertigt.

(5) Die Dauer einer mündlichen Prüfung nach Absatz 1 b) soll pro Kandidat
und Fach mindestens 15 Minuten und höchstens 60 Minuten betragen.

(6) Bei mündlichen Prüfungen können Studenten des Fachbereichs WI
anwesend sein, sofern der Kandidat bei der Meldung zur Prüfung nicht
widerspricht.

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Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen und die Diplomarbeit werden mit Punkten bewertet
denen gemäß dem untenstehenden Schema Noten zugeordnet sind. Be
dieser Zuordnung ist nur die erste Stelle nach dem Komma signifikant.
Punkte Note in Worten

19,0 - 20,0 1,0 sehr gut
18,0 - 18,9 1,3 sehr gut
17,0 - 17,9 1,7 gut
16,0 - 16,9 2,0 gut
15,0 - 15,9 2,3 gut
14,0 - 14,9 2,7 befriedigend
13,0 - 13,9 3,0 befriedigend
12,0 - 12,9 3,3 befriedigend
11,0-11,9 3,7 ausreichend
8,0 -10,9 4,0 ausreichend
0,0 - 7,9 — nicht ausreichend

eine hervorragende Leistung

eine überdurchschnittliche Leistunc

anne Gurchschnittliche Leistung

eine Leistung, die trotz ihrer Mänge
noch den Anforderungen genügt
eine Leistung mit erheblichen Mängeln


Studienleistungen werden in gleicher Weise bewertet, sofern eine Anrech
nung auf Prüfungsleistungen vorgesehen ist.
(2) Setzt sich eine Prüfungsleistung aus mehreren Teilleistungen zusam
men, So wird jede Teilleistung gemäß Absatz 1 bewertet. Die Punkte de!
            
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