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Schriftliche Prüfungsleistungen
(1) Schriftliche Prüfungsleistungen bestehen aus Klausuren oder sonstigen
schriftlichen Leistungen in Form von Ausarbeitungen zu einem
Themengebiet.
(2) In Klausuren bzw. sonstigen schriftlichen Prüfungsleistungen soll der
Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit begrenzten
Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches ein Problem erkennen
und Wege für seine Lösung finden kann.
(3) Schriftliche Prüfungsleistungen, die Voraussetzung für die Fortsetzung
des Studiums sind, werden in der Regel von zwei Prüfern bewertet.
(4) Klausuren finden in den Prüfungsphasen statt. Eine Prüfungsphase
besteht in der Regel aus den beiden ersten und den beiden letzten
‘'Nochen der vorlesungsfreien Zeit. Ausgabe- und Abgabedatum sonstiger
schriftlicher Prüfungsleistungen werden vom Prüfungsausschuß per
Aushang bekanntgegeben.
5) Die Prüfungstermine zu Klausuren werden vom Prüfungsausschuß
festgesetzt. Ort, Zeit, bei Wahlpflichtfächern die Dauer von Klausuren und
zugelassenen Hilfsmittel werden spätestens 2 Wochen vor Ende der
Vorlesungszeit für die jeweils folgende Prüfungsphase per Aushang
bekanntgegeben. Die Dauer der Klausuren in Wahlpflichtfächern beträgt in
der Regel 2 Stunden.
(6) Bei Klausuren hat sich der 0lul „Jd Begiun Ger FTrüfung auszuweisen.
(7) Die Ergebnisse von Klausuren sollen spätesten 4 Wochen Da jr
Prüfungstermin in anonymisierter Form durch Aushang bekannt geg
werden.
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Mündliche Prüfungsleistungen
(1) Mündliche Prüfungsleistungen werden
a) als Referat oder
b) als Befragung eines Prüfungskandidaten durch Prüfer erbracht.
2) Durch mündliche Prüfungsleistungen soll der Kandidat nachweisen,
daß er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt, spezielle
Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen und dies in mündlicher
Form darzulegen vermag.