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Prüfungsaufbau
(1) Das Vorexamen besteht aus Fachprüfungen, das Diplomexamen aus
Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Fachprüfungen setzen sich aus
Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach zusammen; sie können auch
aus nur einer Prüfungsleistung bestehen.
(2) Fachprüfungen werden in der Regel studienbegleitend abgenommen
wenn die Lehrinhalte des Prüfungsfaches in dem für das Grund- bzw
Hauptstudium vorgesehenen vollen Umfang vermittelt worden sind.
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Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
(1) Das Vorexamen kann nur ablegen, wer an der HTW im Fachbereich WI
eingeschrieben ist; das Diplomexamen kann nur ablegen, wer darüber hinaus
die fachlichen Voraussetzungen gemäß 8 22 erfüllt.
(2) Die Abnahme einer Fachprüfung darf nur abgelehnt werden, wenn
a) die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
b) der Kandidat im Studiengang WI entweder das Vorexamen oder das
Diplomexamen endgültig nicht bestanden hat oder
c) der Kandidat seinen Prüfungsanspruch mit dem Überschreiten deı
Fristen gemäß dieser Ordnung für die Meldung zu Prüfungen des
Vorexamens oder des Diplomexamens verloren hat.
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Arten der Prüfungsleistungen
(1) Prüfungsleistungen werden in folgender Form erbracht:
a) als schriftliche Prüfung (8 5) oder
b) als mündliches Prüfung (8 6) oder
c) als Kombination von Leistungen gemäß a) und b)
(2) Macht der Kandidat glaubhaft, daß er wegen länger andauernder ode!
ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen
ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird
dem Kandidaten gestattet, gleichwertige Leistungen in einer anderen Form
zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlang!
werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
(3) Auf Prüfungsleistungen werden Studienleistungen gemäß Anlage
und 2 angerechnet.