Full text : 1995 (0039)

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8 22 Einsicht in die Prüfungsakten

innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem
Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen
Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle
 gewährt.

S 23 Übergäangsregelung und Inkrafttreten

(1) Die vorliegende Prüfungsordnung gilt für alle Studenten, die nach
Inkrafttreten dieser Ordnung im Fachbereich Elektrotechnik der HTWdS
das Studium der Elektrotechnik beginnen oder später in ein Studienjahr
aintreten, in dem diese Ordnung gilt.

(2) Studenten, welche ihr Studium vor dem Inkrafitreten dieser Ordnung im
Fachbereich Elektrotechnik der HTWdS begonnen haben oder denen
Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen nach 11 anerkannt werden,
 die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung an anderen Hochschulen
arbracht wurden, unterliegen nicht den Regelungen der vorliegenden
Prüfungsordnung, sondern der bisherigen Studien- und Prüfungsordnung
in der Fassung vom 18. Juli 1979 mit nachfolgenden Änderungen durch
Senatsbeschlüsse einschließlich der Regelungen durch die zugehörige
Anlage E. Im Zweifelsfall entscheidet der Prüfungsausschuß im Rahmen
des Anerkennungsverfahrens nach Anhörung des betroffenen Studenten

(23) Sämtliche Bestimmungen der Übergangsregelung erlöschen am Ende
des 4. Studieniahres nach Inkrafttreten der neuen Prüfungsordnung.

(4) Inkrafttreten: Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihre!
Veröffentlichung im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes inkraft.

Saarbrücken den 20.01.95

Hochschule für Technik und Wirtschafl
des Saarlandes
Prof.Dr.D.Simons
Prorekior
            
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