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S 13 Termine und Hilfsmittel
(1) Termine und Hilfsmittel werden vom Prüfer im Einvernehmen mit dem
Prüfungsausschuß festgesetzt. Im Konfliktfall entscheidet de:
Fachbereichsrat.
(2) Ort und Zeit der Prüfung sowie die erlaubten Hilfsmittel werden spätestens
drei Wochen vor dem anstehenden Termin durch Aushang verbindlich
bekanntgegeben. Eine Prüfungsterminübersicht wird spätestens zwei
Wochen vor Vorlesungsende des dem Prüfungsabschnitt vorausgehenden
Semesters am Schwarzen Brett des Fachbereichs veröffentlicht. In der
Prüfungsterminübersicht angegebene Termine dürfen nur auf zeitlich spätere
Termine hin verschoben werden. Satz 1 bleibt auch bei eine!
Terminverschiebung gültig.
3) Pro Tag ist für den Studenten nur eine Prüfung anzusetzen.
(4) Die Bekanntgabe der Noten aus Studien- und Prüfungsleistungen
erfolgt innerhalb von zwei Monaten, bei Diplomarbeiten innerhalb von dre
Monaten.
& 14 Bewertung
(1) Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden mit Punkten bewer
tet.
Die Höchstpunktzahl beträgt in der Regel 20 Punkte. Sie kann je nach
Schwierigkeitsgrad bis auf 24 Punkte angehoben werden. Es entsprechen:
18 Punkte und mehr:
15 Punkte bis weniger als 18 Punkte:
12 Punkte bis weniger als 15 Punkte:
8 Punkte bis weniger als 12 Punkte:
weniger als 8 Punkte:
(2) Setzt sich eine Leistung aus mehreren Teilleistungen zusammen, S0
werden die Punktbewertungen der Teilleistungen zur Gesamtbewertung
gemittelt. Sofern eine Gewichtung der Teilleistungen vorgesehen ist, wird
das gewichtete Mittel, andernfalls das arithmetische Mittel gebildet.
Außerdem kann festgelegt werden, daß bei den Teilleistungen Mindestpunktzahlen
erreicht werden.
(3) Die Diplomarbeit wird mit den Noten sehr gut, gut, befriedigend, aus
reichend und nicht ausreichend bewertet