(3) Nicht abgenommene oder nicht ausreichende Studienleistungen, die
als Zulassungsvoraussetzungen erbracht werden müssen, können zweimal
wiederholt werden.
(4) Falls Studienleistungen, die als Prüfungslieistungen angerechnet werden
aber nicht als Zulassungsvoraussetzung gelten, nicht ausreichend
abgeschlossen sind, muß sich der Student in diesem Fach der Prüfung
unterziehen, die dann als 1. Mederholungsprüfung zählt.
(5) Für die WMederholung von einzelnen Studienleistungen ist ein angemessener
Zeitraum vorzusehen. Der Professor bzw. der zuständige Prüfer
legt den Wiederholungstermin in diesem Rahmen fest und gibt ihn durch
Aushang bekannt.
S 7 Prüfungsfächer
(1) Prüfungsfächer der Vorprüfung sind alle Fächer des Grundstudiums
Sie. sind der Anlage zu entnehmen.
(2) Prüfungsfächer des Fachstudiums sind alle Pflichtfächer und die vorgeschriebene
Mindestzahl von Wahlpflichtfächern des Fachstudiums. Sie
sind der Anlage zu entnehmen.
S 3 Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit wird von Professoren der Hochschule für Technik und
Wirtschaft ausgegeben und betreut. Im Einvernehmen mit dem
Prüfungsausschuß können auch Lehrbeauftragte die Diplomarbeiten ausgeben
und betreuen. Dem Studenten ist Gelegenheit zu geben, zur Auswahl
des Betreuers und zum Thema Vorschiäge zu unterbreiten. Die
Vorschläge sind unverbindlich. Auf Antrag sorgt der Prüfungsausschuß
dafür, daß der Student ein Thema für seine Diplomarbeit erhält. Thema
und Datum der Ausgabe sind vom Betreuer dem Prüfungsausschuß unverzüglich
mitzuteilen.
2) Die Diplomarbeit kann frühestens nach bestandener Vorprüfung ausgegeben
werden. Einmalige Rückgabe eines Themas ist binnen 14 Tagen
ab Ausgabedatum möglich.
3) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt höchstens sechs
Monate.
(4) Die Diplomarbeit kann in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule
ausgeführt werden.