Full text : 1995 (0039)

4x
a)

& 3 Prüfer

(1) Prüfungsleistungen dürfen nur von Prüfern bewertet werden, die selbst
mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige
Qualifikation besitzen.

2) In der Regel sind die Prüfer Professoren oder Lehrbeauftragte des
jeweiligen Faches, bei deren Verhinderung sonstige Professoren aus fachnahen
 Gebieten. Beisitzer in mündlichen Prüfungen sollen Professoren
sein.

(3) Professoren im Ruhestand und Honorarprofessoren können ebenfalls
zu Prüfern bestellt werden.

(4) Gastprüfer können nur in begründeten Ausnahmefällen bestellt werden,
 etwa bei Prüfungen, die durch Kooperationsverträge mit anderen
Hochschulen nötig werden. Die Entscheidung über die Bestellung von
Gastprüfern trifft der Prüfungsausschuß auch unter Beachtung der
Regelung in Absatz 1.

S 4 Zulassungsverfahren

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung sind:
a) der Nachweis der ordnungsgemäßen Immatrikulation
D) die vorgeschriebenen Studienleistungen
c) für den 2. Abschnitt der Hauptprüfung die bestandene Vorprüfung,
d) die Anmeldung zur Prüfung.

(2) Die Studienleistungen, welche Zulassungsvorzussetzung für Prüfur
gen darstellen, sind in der Anlage festgelegt.

Ss 5 Anmeldung zur Prüfung

Das Anmeldeverfahren ist in der Anlage festgelegt.

Ss 6 Studienleistungen und Hilfsmittel, Verfahren

(1) Für die in der Anlage aufgeführten Studienleistungen werden Ort, Zei
und Hilfsmittel spätestens zwei Wochen vor dem anstehenden Termir
durch Aushang bekannt gemacht.

(2) Studienleistungen, welche benotet und als Prüfungsleistungen aner
Kannt werden oder mit anderen Prüfungsleistungen zusammen zu
Prüfungsnote führen, sind der Anlage zu entnehmen.
            
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