Full text : 1995 (0039)

N
D-2.

 die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen,
3, die Betriebsordnungen zu beachten,
4. die Berichte über die praktische Tätigkeit sorgfältig zu führen und dem
Beauftragten des betreuenden Unternehmens zur Bestätigung vorzulegen,

5. die Interessen des betreuenden Unternehmens zu wahren, insbesondere
 über betriebliche Angelegenheiten strengstes Stillschweigen zu bewahren
 (vgl. $ 16), soweit sich aus der erforderlichen Zusammenarbeit
mit dem Fachbereich nichts anderes ergibt,
3. bei Fernbleiben das betreuende Unternehmen unverzüglich zu benachrichtigen
 und bei Erkrankung spätestens am 4. Tage eine ärztliche Bescheinigung
 vorzulegen,
7. innerhalb angemessener Frist durch Voriage einer Immatrikulationsbescheinigung
 dem betreuenden Unternehmen nachzuweisen, daß er
Student der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes ist.

S 3 Betreuung

Das betreuende Unternehmen benennt

Herrn/Frau

als Beauftragten für die Betreuung des Praxis-Studenten. Der Beauftragte
ist zugleich Gesprächspartner für den Studenten und den Beauftragten
des Fachbereichs in allen die Durchführung des Praxis-Studiensemesters
berührenden Fragen.

S 7 Vergütung, Ausbildungsforderung

Ein Rechtsanspruch des Praxis-Studenten auf eine Vergütung besieht
nicht. Das betreuende Unternehmen ist jedoch auf freiwilliger Basis bereit,
eine monatliche Vergütung in Höhe vanDM_ ______ brutto zu zahlen.
Wenn das Praxis-Studiensemester im Geltungsbereich des Grund-Jgesetzes
 absolviert wird, kann der Praxis-Student während des
Praxis-Studiensemesters Ausbildungsförderung nach 2 Abs. 4 des
Gesetzes über die individuelle Förderung der Ausbildung vom 6. Juni 1993
Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG BGBl Teil 1, S. 645), beantragen.

Soweit das betreuende Unternehmen dem Praxis-Studenten eine
Ausbildungshiife gewährt, wird diese auf die Ausbildungsförderung angerechnet
 (88 21 Abs. 3 Nr. 2 23 Abs. 3. 1 Halbs. BAföG).
            
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