Full text : 1995 (0039)

war

Anlage 2
Studienvertrag für Studenten und Studentinnen
im Praxis-Studiensemester

Zwischen

n

- nachfolgend betreuendes Unternehmen genannt —

und Hemn/Frau
geboren am

wohnhaft in

Matrikel-Nr.

— nachfolgend Praxis-Student genannt —

wird nachstehender Vertrag zur Durchführung des Praxis-Studiensemesters
 geschlossen.

Ss 1 Allgemeines

Das Praxis-Studiensemester wird im betreuenden Unternehmen in
Aufgabenbereichen durchgeführt, auf die sich die Ausbildungsinhalte der
Studienrichtung _____ des Fachbereichs Elektrotechnik
der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes beziehen.
Der Praxis-Student ist eingeschriebener Student der Hochschule für
Technik und Wirtschaft des Saarlandes mit allen sich daraus ergebenden
Rechten und Pflichten. Diese ruhen nur insoweit, als dies durch die
Abwesenheit des Studenten von der Hochschule bedinat ist.

S 2 Versicherungspf'iiht

=s besteht Sozialversicherungsfreiheit nach dem Urteil des
Bundessozialgerichts vom 17. Dezember 1980 - 12 RK 1C/79 und 12 RK
3/80.
Die Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer schließt aber nicht die
Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten aus, So
daß auf die Praxis-Studenten 8 165 Abs. 1 Nr. 5 RVO Anwendung findet.
Soweit allerdings für die Praxis-Studenten bei Beginn des
Praxis-Studiensemesters Anspruch auf Familienkrankenpflege besteht,
sind sie gemäß $& 175 Nr. 3 RVO von der Krankenversicherungspflicht
defreit (Einkommensagrenze).
            
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