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(4) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, So kann ein Ersatztermin
eingeräumt werden. Näheres regelt das Meldeverfahren.
& 20 Verlust des Prüfungsanspru<”.s
Ein Student verliert den Prüfungsanspruch, wenn er alle Prüfungswiederholungen
nach 8 13 ohne Erfolg versucht hat.
S 21 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung
und der Diplomprüfung
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese
Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so können die
Noten der Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat
getäuscht hat, für die Fachprüfung entsprechend berichtigt und die Diplom-Vorprüfung
oder die Diplomprüfung für nicht bestanden erklärt werden.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Fachprüfung nicht
erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese
Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, So wird dieser
Mangel durch das Bestehen der Fachprüfung geheilt. Hat der Kandidat
vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, daß er die Fachprüfung ablegen konnte, so
kann die Fachprüfung ganz oder teilweise für „nicht ausreichend“ und die
Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung für „nicht bestanden“ erklärt
werden.
(3) Dem Kandidaten ist vor einer Enischeiiu”
zu geben.
. Zelegenheit zur Äußerung
(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen
Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen,
wenn die Diplomprüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden‘
erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2, Satz 2, ist nact
einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossan.
S 22 Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem
Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen
Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die
Prüfungsprotokolle gewährt werden.