Full text : 1995 (0039)

‘17
VW

(4) Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen, die im Ausland an Partnerhochschulen abgelegt wurden,
 können besondere Regelungen gelten.
(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, werden die
Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, übernommen. In
Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuß.

3 13 Prüfungswiederholungen

zine nicht erfolgreich abgeschlossene Diplomarbeit sowie nicht ausreichend
 erbrachte betreute Studienarbeiten können einmal, unbetreute
Studienarbeiten sowie nicht bestandene Klausuren können zweimal wiederholt
 werden. Das nähere regelt das Anmeldeverfahren.

S 14 Bewerturg

(1) Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden mit Punkten bewertet.
 Die Höchstpunktzahl beträgt in der Regel 20 Punkte. Sie kann je nach
Schwierigkeitsgrad bis auf 24 Punkte angehoben werden. Es entsprechen:

18 Punkte und mehr der Fachnote „sehr gut“
15 Punkte bis weniger als 18 Punkte der Fachnote „gut“
12 Punkte bis weniger als 15 Punkte der Fachnote „befriedigend“
8 Punkte bis weniger als 12 Punkte der Fachnote „ausreichend“
weniger als 8 Punkte der Fachnote „Nicht ausreichend“

(2) Setzt sich eine Leistung aus mehreren Teilleistungen zusammen, So
werden die Punktbewertungen der Teilleistungen zur Gesamtbewertung
gemittelt, Sofern eine Gewichtung der Teilleistungen vorgesehen ist, wird
das gewichtete Mittel, anderenfalls das arithmetische Mittel gebildet.
Außerdem kann festgelegt werden, daß bei den Teilleistungen Mindestpunktzahlen
 erreicht werden.

(3) Die Diplomarbeit wird mit den Noten sehr gut, cut, befriedigend, ausreichend
 oder nicht ausreichend bewertet.

(4) Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung wird als gewichtetes Mittel der
Noten der Prüfungsfächer gebildet. Die Gewichtung der Fachnoten erfolgt
nach Anlage 1 der Studienordnung.

(5) Die Gesamtnote der Diplomprüfung wird als gewichtetes Mittel der
Noten der Prüfungsfächer und der Note der Diplomarbeit gebildet. Die
Wichtung der Fachnoten erfolgt nach Anlage 1 der Studienordnung; die
Diplomarbeit wird mit dem Faktor 12 aewichtet. ;
            
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