& 10 Durchführung der Prüfungen
(1) Die Diplom-Vorprüfung erfolgt in zwei Abschnitten; der 1. Abschnitt
umfaßt die Fächer des 1. Studienjahres und wird in der vorlesungsfreien
Zeit zwischen den Vorlesungszeiten des 2. und 3. Semesters abgenommen;
der 2. Abschnitt umfaßt die Fächer des 2. Studienjahres und wird in
der vorlesungsfreien Zeit zwischen den Vorlesungszeiten des 4. und 5.
Semesters abgenommen.
(2) Die Diplomprüfung erfolgt in zwei Abschnitten; der 1. Abschnitt umfaßt
die Fächer des 3. Studienjahres und wird in der vorlesungsfreien Zeit zwischen
den Vorlesungszeiten des 6. und 7. Semesters abgenommen; der 2.
Abschnitt umfaßt die Fächer des 4. Studienjahres und wird in der vorlesungsfreien
Zeit nach der Vorlesungszeit des 8. Semesters abgenommen.
(3) Über die Prüfung in einem Fach ist vom federführenden Prüfer ein
Protokoll zu verfassen, das zum Inhalt hat: Prüfungsfach, Tag sowie
Uhrzeit des Beginns und des Endes der Prüfung, Prüfungsort, Sitzplan der
Prüfungsteilnehmer, vorübergehende Abwesenheit eines Prüfungsteilnehmers
mit Zeitangabe, besondere Vorkommnisse, Name des Protokollführers.
(4) Die bei Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel werden zusammen mit den
Drüfungsterminen vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses rechtzeitig
bekannt gemacht.
(5) Erbrachte Studienleistungen können als Prüfungsleistungen anerkannt
werden, sofern sie nach Anforderung und Verfahren diesen gleichwertig
sind und benotet sind (s. Spalte 7 des Prüfunaskataloas).
(6) Weist ein Student eine ständige körperliche Behinderung durch amtliches
Attest nach, kann der Prüfungsausschuß besondere Modalitäten für
die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen festlegen.
Ss 11 Beurteilung von Prüfungsleistungen
(1) Schriftliche Prüfungsleistungen der Diplomprüfung sowie die Diplomarbeit
sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten; der Zweitprüfer muß
in jedem Fall dem Fachbereich Architektur angehören. Das gleiche gilt für
schriftliche Leistungen in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für
die Fortsetzung des Studiums ist. Ist ein Prüfer verhindert, so bestimmt der
Prüfungsausschuß einen Vertreter, Dem Studenten ist Gelegenheit zur
Einsichtnahme in seine bewerteten Prüfungs- und Studienleistungen
sowie zur Rücksprache mit dem Prüfer zu geben.