nummern derjenigen Studenten, welche die Zulassungvoraussetzunger
erfüllen.
5) Für den Rücktritt von Einzelprüfungen und Studienarbeiten, die als
Prüfungsleistungen bewertet werden, gilt Abs. 1. b), sinngemäß.
(3) Bei Nichtteilnahme oder Nichtbestehen einer Prüfung ist der Studen
zwangsläufig zum nächstmöglichen Prüfungstermin gemeldet.
& 8 Prüfungsfächer
(1) Prüfungsfächer der Diplom-Vorprüfung sind alle Fächer des Grundstudiums
sowie die nach der Studienordnung, Anlage 1, Tabelle 1, vorge
schriebene Mindestzahl der Wahlpflichtfächer.
(2) Prüfungsfächer der Diplomprüfung sind alle Pflichtfächer sowie die
nach der Studienordnung, Anlage 1, Tabelle 2, vorgeschriebene
Mindestzahl der Wahlpflichtfächer.
S 9 Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit wird von Professoren des Fachbereichs Architektur
der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes ausgegeben
und betreut. Dem Studenten ist Gelegenheit zu geben, zur Auswahl des
Setreuers und zum Thema Vorschläge zu unterbreiten. Die Vorschläge
sind unverbindlich. Auf Antrag sorgt der Prüfungsausschuß dafür, daß der
Student ein Thema für seine Diplomarbeit erhält. Thema und Datum der
Ausgabe sind vom Betreuer dem Prüfungsausschuß unverzüglich mitzu-‘allen.
2) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt vier Monate.
(3) Die Diplomarbeit kann in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule
ausgeführt werden.
(4) Bei Abgabe der Diplomarbeit hat der Student schriftlich zu versichern
daß die Arbeit selbständig verfaßt wurde und keine anderen als die ange
gebenen Hilfsmittel benutzt wurden. Der Student hat außerdem anzugeben,
ob er das Thema bzw. die Arbeit in gleicher oder ähnlicher Form
bereits an anderer Stelle vorgeleat hat.
(5) Der Kandidat hat der Diplomarbeit ein Verzeichnis der von ihm benutz:
ten Hilfsmittel beizufügen. Alle Ausführungen, die wörtlich oder sinngemäß
Veröffentlichungen oder anderen Quellen entnommen wurden, sind eir
deutig als solche zu kennzeichnen