Full text : 1995 (0039)

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(2) Prüfer sind Professoren oder Lehrbeauftragte des jeweiligen Faches.
Zeisitzer in mündlichen Prüfungen sollen Professoren sein.

(3) Gastprüfer können nur in begründeten Ausnahmefällen bestellt werden,
 etwa bei Prüfungen, die durch Kooperationsverträge mit anderen
Hochschulen nötig werden. Die Entscheidung über die Bestellung von
Gastprüfern trifft der Prüfungsausschuß auch unter Beachtung der
Regelung in Absatz 1.

S ©... _lassungsverfahren

(1) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung sind:
a) der Nachweis der ordnungsgemäßen Immatrikulation
b)die ‘ vorgeschriebenen Studienleistungen entsprechend dem
Prüfungskatalog (Anlage zu dieser Ordnung)
c) für die Abschlußprüfung die bestandene Vorprüfung
d) die Meldung zur Prüfung

(2) In dem als Anlage beigefügten Prüfungskatalog sind in Spalte 5 die als
Zulassungsvoraussetzung geforderten Studienleistungen aufgeführt.

S 7 Meldung zur Früfung

(1) Diplom-Vorprüfung
a) Die Meldung zur Diplom-Vorprüfung erfolgt mit der Einschreibung in das
erste Semester.
b) Der Student hat die. Möglichkeit, einmal und ohne Angabe von Gründen
von den Einzelprüfungen der Diplom-Vorprüfung zurückzutreten. Die
Erklärung muß bis spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin
durch schriftliche Abmeldung beim Zentralen Prüfungsamt vorliegen.
Von Studienarbeiten, die als Prüfungsleistungen bewertet werden, kann
der Student einmal und ohne Angabe von Gründen zurücktreien. Die
Erklärung muß bis spätestens eine Woche nach Ausgabe der Studienarbeit
 durch schriftliche Abmeldung beim Zentralen Prüfungsamt vorliegen.


2) Diplomprüfung
a) Die Meldung zur Diplomprüfung erfolgt mit der Rückmeldung in das dritte
 Studienjahr. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist der Ab-Schluß
 der Diplom-Vorprüfung bis auf ein Fach; das Fach „Baukonstruktion
 1“ muß bestanden sein.
Das Zentrale Prüfungsamt veröffentlicht bis spätestens acht Wochen
nach Vorlesungsbeginn des 6 Semesters eine Liste mit den Matrikel-
            
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