mit Bestehen der Diplomprüfung und der Diplomarbeit sowie der Aner
kennung der Praktischen Studienphase.
8 3 Zweck der Prüfung
Durch die Diplom-Vorprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat grundlegende
Kenntnisse erworben hat, die ein erfolgreiches Weiterstudium
arwarten lassen. Durch die Diplomprüfung wird festgestellt, ob der
Kandidat die für sein berufliches Tätigkeitsfeld als Architekt notwendigen
wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden erworben hat und in der
Lage ist, diese selbständig und eigenverantwortlich anzuwenden.
8 4 Prüfungsausschuß
(1) Der Fachbereich bildet einen Prüfungsausschuß.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus zwei vom Fachbereichsrat gewählten
Professoren und einem Studenten, der im Fachbereich die Vorprüfung
abgelegt hat und vom Fachbereichsrat aufgrund eines Vorschlages der
Studentenschaft gewählt wird.
(3) Die Amtszeit der Professoren beträgt zwei Studienjahre, die des
Studentenvertreters ein Studienjahr. Mederwahl ist möglich.
(4) Der Prüfungsausschuß ist zuständig für die Durchführung der Prüfunc
und überwacht die Einhaltung der Prüfungsordnung.
(5) Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören insbesondere
a) Bestellung der Prüfer und Beisitzer
b) Festsetzung der Prüfungstermine
c) die Zulassung
d) Feststellung der Prüfungsergebnisse
e) Anregungen zur Reform des Studiums und der Prüfungen
f) Feststellung der erbrachten Praktischen Studienphase
6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht Öffentlich. Die
Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Verschwiegenheitssflicht.
(7) Entscheidungen des Prüfungsausschusses, die einen einzelner
Studenten betreffen, ergehen schriftlich. Ist die Entscheidung für den
Studenten negativ, so ist sie zu bearünden.
S 5 Prüfer
(1) Prüfungsleistungen dürfen nur von Prüfern bewertet werden, die selbs|
mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige
Qualifikation besitzen.