Full text : 1995 (0039)

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S 1 Definitionen

in der männlichen Form verwendete Personen- und Funktionsbezeichnungen
 gelten sinngemäß auch für Frauen. Die nachstehend aufgeführten
 Begriffe werden wie folgt verwendet:
a) Betreute Form eines Leistungsnachweises, der schriftlich,
Studienarbeit (BS) zeichnerisch und/oder bildnerisch als Haus- oder
Laborarbeit erbracht und vom Prüfer korrigierend
betreut wird.
Form eines Leistungsnachweises, der schriftlich
und/oder zeichnerisch unter Aufsicht erbracht
wird.
Oberbegriff für „Diplom-Vorprüfung“ und
„Diplomprüfung“.
Leistungsnachweis in Form einer Klausur mit
dem ein Prüfungsfach abgeschlossen wird.
Leistungsnachweis in Form einer Klausur, einer
betreuten oder unbetreuten Studienarbeit, die
studienbegleitend vor einer Prüfung erbracht
wird.
Form einer Lehrveranstaltung, die den Lehrstoff
im Rahmen von Gesprächen und praktischen
Unterweisungen vermittelt.
Form eines Leistungsnachweises, der schriftlich,
zeichnerisch und/oder bildnerisch als Haus- oder
Laborarbeit ohne Betreuung durch den Prüfer
erbracht wird.
Form einer Lehrveranstaltung, die den Lehrstoff
im Rahmen eines Vortrages vermittelt.

S 2 Dauer und Gliederung des Studiums

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Praktischen Studienphase
 4 Jahre. Die Durchführung der Praktischen Studienphase ist in der
Anlage 2 der Studienordnung geregelt.

(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium und das Hauptstudium.
(3) Das Grundstudium umfaßt die beiden ersten Studienjahre und endet
mit dem Bestehen der Diplom-Verprüfung.
(4) Das Hauptstudium umfaßt die beiden letzten Studienjahre einschließlich
 eines praktise. = Sihucdiensemesters und die Diolomarbeit. Es endet
            
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