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Erreichen des Studienzieles können zusätzlich sonstige geeignete
_ehrveranstaltungen angeboten werden.
(2) Die Teilnehmerzahl an Wahlpflichtfächern kann auf Beschluß des
Fachbereichs beschränkt werden, wenn dies im Hinblick auf einen geordneten
Studienbetrieb erforderlich ist.
(3) Das Lehrangebot gliedert sich in
_ die Pflichtfächer des Grundstudiums
- die Wahlpflichtfächer des Grundstudiums
- die Wahlfächer des Grund-und Hauptstudiums
— die Pflichtfächer des Hauptstudiums
— die Wahlpflichtfächer des Hauptstudiums
— die Praktische Studienphase des Hauptstudiums
— die Diplomarbeit
(4) Studienfächer sind Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer. Pflichtfächer
und gewählte Wahlpflichtfächer sind Prüfungsfächer. Wahlpflichtfächer
ermöglichen eine individuelle Schwerpunktbiildung im Studium.
/5) Die Studienfächer und der Studienverlauf sind dem Fächerkatalog zu
antnehmen., der als Anlage 1 Bestandteil dieser Ordnung ist.
‘%) Die Studienfächer werden in einem lemzielorientierten Stoffplan nähe!
beschrieben.
(7) Die Wahlpflichtfächer werden jährlich vom Fachbereichsrat festgeleg!
und 14 Tage vor Ende der Vorlesungszeit des vorangehenden Studienjahres
vom Prüfungsausschuß durch Aushang bekanntgegeben.
(8) Die Anzahl der in jedem Studienfach geforderten Studien- und
Prüfungsleistungen ist im Prüfungskatalog der Prüfungsordnung aufge:
führt.
(9) Art, Anzahl und Wichtung der in einem Fach zu erbringenden einzelner
Studien- und Prüfungsleistungen sind im Prüfungskatalog der Prüfungsordnung
festgelegt.
(10) An Studien- und Prüfungsleistungen des ersten Hauptstudien-jahres
kann der Student bei nicht bestandener Diplom-Vorprüfung nur in Fächern
eilnehmen, die nicht auf einem Fach des Grundstudiums aufbauen oder in
Fächern, die auf einem Fach des Grundstudiums aufbauen, wenn das
betreffende Fach des Grundstudiums bestanden ist.
(11) Voraussetzung zur Teilnahme an Studien- und Prüfungsleistunger
des zweiten Hauptstudieniahres ist der Abschluß der Diplom-Vorprüfung