96
in der Verantwortung für die gebaute Umwelt wecken und die Fähigkeit zur
Zusammenarbeit in der Gruppe und mit Fachexperten fördern. Das Erreichen
des Studienziels wird durch Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen.
83
Dauer und Gliederung des Studiums
(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Praktischen Studienphase
4 Jahre. Die Durchführung der Praktischen Studienphase ist in der
Anlage 2 zu dieser Ordnung geregelt.
(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium und das Hauptstudium
(3) Das Grundstudium umfaßt die beiden ersten Studienjahre und ende‘
mit dem Bestehen der Diplom-Vorprüfung.
(4) Das Hauptstudium umfaßt die beiden letzten Studienjahre einschließich
eines praktischen Studiensemesters und die Diplomarbeit. Es endet
mit Bestehen der Diplomprüfung und der Diplomarbeit sowie der Anerkennung
der Praktischen Studienphase.
8 4
Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Während des Studiums werden von dem Studenten Leistungsnachweise
gefordert, die als Studienleistung oder Prüfungsleistung zu erbrirgen
sind.
(2) Studienleistungen werden studienbegleitend erbracht, z.B. als
Studienarbeiten, Übungen, Entwürfe, Seminare, Kolloquien, Fallstudien
Referate, Klausuren.
(3) Prüfungsleistungen werden im Rahmen der Diplom-Vorprüfung und der
Diplomprüfung schriftlich oder mündlich erbracht. Schriftliche Prüfungsleistungen
sind Klausuren. Mündliche Prüfungsleistungen sind z.B
Wissensprüfungen, Vorträge, Kolloquien.. Ein besonderer Bestandteil de!
Diplomprüfung ist die Diplomarbeit.
(4) Die schriftlichen Prüfungsleistungen werden in der Regel in der vorle
sungsfreien Zeit erbracht.
(5) Studienleistungen können als Prüfungsleistungen gewertet werder
sofern sie den Prüfungsleistungen nach Anforderung und Verfahren gleich
wertig sind.