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Zwei Schwerpunktfächer sind aus den schulischen Pflichtsportarten zu wählen.
(Individualsportarten: Gerättumen, Gymnasuk, Leichtathletik, Schwimmen
Mannschaftsspiele: Basketball, Fußball, Handball, Hockey, Volleyball
Rückschlagspiele: Badminton, Tennis, Tischtennis)
Zines der beiden Schwerpunktfächer muß aus der Gruppe der Individuaisportarten gewählt werden.“
8. Die Anlagen 2 — 8 werden wie folgt geändert:
8.1 Das Wort „Fräulein“ wird jeweils gestrichen.
8.2 Über den Worten „Saarbrücken. den ...“ wird folgender Satz eingefügt:
‚Der Prüfung lag die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an beruflichen Schulen vom 22. Septemtr
1981 (Amıtsbl. S. 785) zugrunde, zuletzt geändert am 22. September 1994 (Amıtsbl. 5. 1432).“
Artikel 5
Übergangs- und Schlußbestimmungen
i. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1994 in Kraft.
2.
Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund- ır
Hauptschulen, an Realschulen, an Gymnasien sowie an beruflichen Schulen wird nach den bisherigen Vorschrift
fortgeführt und beendet.
in den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (Art. 1).
Realschulen (Art. 2) und an Gymnasien (Art. 3) tritt jeweils in derselben sprachlichen Form an die Stelle der Bezeichn
‚Minister für Kultus. Bildung und Sport“ die Bezeichnung „Ministerium für Bildung und Sport“.
Saarbrücken, den 22. September 1994
Die Ministerin
für Bildung und Sport
31 2417