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A rtike‘
die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an beruflichen Schulen vom 22.
jeändert durch Verordnung vom 2. Juli 1991 (Amtsbl. S. 798), wird wie folgt geändert:
September 1981 (Amtsbl. 5. 785),
„ 8 16 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
‚Die sprachliche Darstellung und die Sprachrichtigkeit einschließlich der Rechtschreibung und Zeichensetzung sinc
nitzubewerten und bei der Benotung angemessen zu berücksichtigen.“
\ In 8 21 Abs. 4 Satz 4 werden nach dem Wort „einzugreifen“ ein Komma und die Worte „Fragen zu stellen‘
eingefügt.
In $ 32 werden die Worte „Einübung in“ durch die Worte „Vorbereitung auf“ ersetzt.
|, 854 Satz 2 erhält folgende Fassung:
‚Der Umfang kann jeweils um bis zu zwei Stunden wöchentlich überschritten werden; im übrigen bedürfen
Abweichungen der Zusuimmung des Leiters des zuständigen Landesseminars.“
, 870 erhält folgende Fassung:
‚Das Beamtenverhältnis des Studienreferendars, der die Zweite Staatsprüfung besteht oder endgültig nicht besteht, ende!
nit der Mitteilung des Prüfungsergebnisses durch das Prüfungsamt.“
. In Abschnitt V wird nach den Worten „Übergangs- und Schlußbestimmungen“ folgender & 70 a eingefügt:
„5 70a
Personenbezogene Bezeichnungen
Die in dieser Verordnung verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen sowie sonstigen personenbezogenen
Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Sporachfoum “
- Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
"1 Englisch:
{n Teilziffer” 1.6 wird nach dem Wort „Land“ ein Punkt und folgender Satz angefügt:
„Der Aufenthalt soll in einem zeitlichen und sinnvollen Zusammenhang mit dem gewählten Fach stehen.“
'2 Französisch:
In Teilziffer 1.7 wird nach dem Wort „Sprachgebiet“ ein Punkt und folgender Satz angefügt:
„Der Aufenthalt soll in einem zeitlichen und sinnvollen Zusammenhang mit dem gewählten Fach stehen.“
3 Sport:
a) In Teilziffer 1.1.3, 2. Spiegelstrich werden die Worte „Deutsches Bundessportabzeichen“ durch die Worte
‚Deutsches Sportabzeichen“ ersetzt.
3) Teilziffer 1.2.1 erhält folgende Fassung:
‚Nachweis der erfolgreichen Demonstration in den Grundfächem Gerättumen, Gymnastik, Leichtathletik
Schwimmen; in vier Spielen (drei Mannschaftsspiele, ein Rückschlaespiel) aus Basketball. Badminton. Fußball
Handball, Hockey. Tennis. Tischtennis, Volleyball“.
:) Teilziffer 1.2.3 erhält folgende Fassung:
‚Nachweis der erfolgreichen sportpraktischen Prüfungen in drei Leistungsfächern und zwei Schwerpunktfächern.
-eistungsfächer und Schwerpunktfächer müssen verschieden sein.
Drei Leistungsfächer werden aus folgenden Sportartengruppen gewählt:
:in Leistungsfach aus den Individualsportarten Gerättumen, Gymnastik, Leichtathletik und Schwimmen,
in Leistungsfach aus den Mannschaftsspielen Basketball, Fußball, Handball. Hockey und Volleyball.
an Leistungsfach aus allen schuüschen Pflichtsportarten und den anerkannten außerunterrichtlichen Schul-;portarten
Rudern, Skilaufen und Surfen.