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(9) Eine Lehrverpflichtung besteht nicht, soweit ein Forschungssemester
nach $ 59 UG, ein Forschungs- oder
Praxissemester nach $ 44 FhG, ein Atelier- oder Forschungssemester
nach $ 29 KhG oder eine Freistellung
nach $ 50 Abs. 8 des Gesetzes über die Musikhochschule
des Saarlandes gewährt wird.
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Lehrveranstaltungen, Anrechnung
(1) Lehrveranstaltungen sind vorzugsweise von Professorinnen
und Professoren und Hochschuldozentinnen und
Hochschuldozenten anzubieten und persönlich durchzuführen.
(2) Lehrveranstaltungen, die nach Prüfungs- und Studienordnungen
sowie Studienplätzen nicht erforderlich sind,
werden bei der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung erst
dann berücksichtigt, wenn alle nach diesen Vorschriften
erforderlichen Lehrveranstaltungen eines Faches durch
hauptberuflich oder nebenberuflich an der Hochschule tätiges
wissenschaftliches Personal soweit sie nicht zustandekommen,
nachgeholt werden. Die Anzahl der nach Satz 1
berücksichtigten Lehrveranstaltungsstunden ist der oder
dem Fachbereichsvorsitzenden oder der Studienbereichsleiterin
oder dem Studienbereichsleiter anzuzeigen.
(3) Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorijen,
künstlerischer Einzel- und Gruppenunterricht sowie
hinsichtlich der Vor- und Nachbereitungszeit vergleichbare
Lehrveranstaltungsarten, an der Fachhochschule auch seminaristischer
Unterricht und Praktika werden auf die Lehrverpflichtung
voll angerechnet. Soweit Lehrpersonen mit
Lehraufgaben in künstlerischen Fächern auf Grund ihrer
Dienstaufgabenumschreibung auch Lehrveranstaltungen in
wissenschaftlichen Fächern durchführen, werden diese mit
dem Zweifachen der Anrechnungsfaktoren nach den Absätzen
3 bis 6 auf die Lehrverpflichtung nach $ 4 Abs. 1 Nr. 4 c)
und 86 Abs. 1] Nr. 1a) und Nr. 2 a) angerechnet
(4) Exkursionen werden zu drei Zehntel auf die Lehrverpflichtung
angerechnet; je Tag werden höchstens 10 Stunden
Lehrzeit berücksichtigt.
(5) Andere Lehrveranstaltungen werden zur Hälfte auf die
Lehrverpflichtung angerechnet.