Full text : 1994 (0038)

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(3) Mit Lehrpersonal im Angestelltenverhältnis ist die in
dieser Verordnung vorgesehene Lehrverpflichtung im
Dienstvertrag zu vereinbaren.

(4) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird bei Teilzeitbeschäftigung
 auf den Anteil ermäßigt, der der jeweiligen
Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Vollbeschäftigung
entspricht.

(S) Zur Berücksichtigung eines wechselnden Lehrbedarfs
in einem Fach kann der Fachbereich den Umfang der
Lehrtätigkeit so festlegen, daß bei Abweichung der Lehrverpflichtung
 in den einzelnen Semestern diese im Durchschnitt
 von zwei aufeinanderfolgenden Studienjahren erfüllt
wird.

(6) Unter der Voraussetzung, daß das nach Prüfungsordnungen,
 Studienordnungen oder Studienplänen vorgesehene
Gesamtlehrangebot in einem Fach in jedem Semester
gewährleistet wird und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
 kann die Lehrverpflichtung auch dadurch erfüllt
werden, daß

1.

eine Lehrperson ihre.Lehrverpflichtung im Durchschnitt
zweier aufeinanderfolgender Studienjahre erfüllt;

)

Lehrpersonen einer Lehreinheit ihre Lehrverpflichtungen
 innerhalb des jeweiligen Semesters ausgleichen;
Professorinnen und Professoren können nur untereinander
 ausgleichen.

Die vorgesehene Art der Erfüllung der Lehrverpflichtung
ist der oder dem Fachbereichsvorsitzenden oder der Studienbereichsleiterin
 oder dem Studienbereichsleiter, soweit
dem Studienbereich die Planung und Sicherstellung des
Lehrangebots obliegt, anzuzeigen.

(7) Im Fall des Absatzes 5 darf, im Fall des Absatzes 6 soll der
Umfang der Lehrtätigkeit der einzelnen Lehrperson in
jedem Semester die Hälfte der jeweiligen Regellehrverpflichtung
 nicht unterschreiten.

(8) Lehrpersonen, die eine Lehrverpflichtung von 12 und
mehr Lehrveranstaltungsstunden haben, sollen unter
Berücksichtigung der Anrechnungsbestimmungen des $ 3
Abs. 3 bis 5 so eingesetzt werden, daß ihre wöchentliche
Lehrbelastung 24 Lehrstunden mit einem zeitlichen
Umfang gemäß Absatz 2 nicht übersteigt.
            
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