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(1) Die Verleihung der Lehrbefugnis setzt einen Antrag des Bewerbers voraus
(Habilitationsantrag). Der Antrag ist schriftlich beim Dekan zu stellen.
(2) Der Antrag muß das Fachgebiet bezeichnen, für das die Lehrbefugnis
angestrebt wird, und die wissenschaftlichen Schriften angeben,auf die er
gestützt ist.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine Darstellung des Bildungsganges und der bisherigen wissenschaftlichen
Tätigkeiten des Bewerbers,
2. ein polizeiliches Führungszeugnis, sofern nicht der Bewerber deutscher
Beamter ist,
3. ein Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach 8 4 Abs. 1 im
Original oder in öffentlich beglaubigter Abschrift,
4. ein Verzeichnis sämtlicher veröffentlichter Schriften des Bewerbers,
5. eine Erklärung, ob der Bewerber selbständig wissenschaftliche Lehrveranstaltungen
abgehalten hat, und bejahendenfalls ein Verzeichnis dieser
Veranstaltungen,
6. je drei Exemplare der wissenschaftlichen Schriften des Bewerbers gemäß
8 1 Abs. 4,
7. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo und wann der Bewerber sich
bereits um die Habilitation beworben hat.
(4) Der Habilitationsausschuß kann eine geringere als die in Absatz 3 Nr. 6
genannte Zahl genügen lassen.
(5) Der Bewerber kann weitere Zeugnisse und weitere Unterlagen über seine
bisherige wissenschaftliche Tätigkeit vorlegen.
(6) Gemeinsamen Veröffentlichungen können Erklärungen der Mitverfasser
beigefügt werden,
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(1) Der Habilitationsausschuß beschließt über die Eröffnung des Habilitationsverfahrens
nach mündlicher Beratung. Der Beschluß ist dem Bewerber
schriftlich mitzuteilen.
(2) Wird das Habilitationsverfahren eröffnet, so bestellt der Habilitationsausschuß
zwei Professoren oder Hochschuldozenten der Fakultät zu Gutachtern.
Der Habilitationsausschuß kann weitere Gutachter bestellen. Er muß
einen weiteren Gutachter bestellen, wenn einer der Gutachter dies beantragt.
Zu weiteren Gutachtern können auch Professoren einer anderen wissenschaftlichen
Hochschule bestellt werden. Die Gutachter, die dem Habili-