Full text : 1994 (0038)

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LS

der Dekan. Der Habilitationsausschuß ist beschiußfähig, wenn seine Mitglieder
 ordnungsgemäß geladen und zwei Drittel von ihnen anwesend sind.

Ss 3

Der Bewerber soll seine Absicht, eine Lehrbefugnis zu erwerben, dem Habilitationsausschuß
 anzeigen. Über die Anzeige soll eine Aussprache im Habilitationsausschuß
 stattfinden. Der Habilitationsausschuß faßt keinen Beschluß
 in dieser Sache.

S 4

(1) Die Eröffnung des Habilitationsverfahrens setzt voraus, daß der Bewerber

1. den Doktorgrad des Wissenschaftsbereichs, dem das Fachgebiet zugehört,
 für das die Lehrbefugnis erstrebt wird oder
2. einen im Hinblick auf die erstrebte Lehrbefugnis gleichzuwertenden Doktorgrad
 oder
3. einen im Hinblick auf die erstrebte Lehrbefugnis gleichzuwertenden ausländischen
 akademischen Grad besitzt.
Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Habilitationsausschuß. Die Entscheidung
 wird auf besonderen Antrag vor der Entscheidung über die Eröffnung
 des Verfahrens ($ 6 Abs. 1} getroffen.
(2) Wer die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen er- füllt, hat einen Anspruch
 auf Eröffnung des Habilitationsverfahrens, wenn er in einem Fachgebiet
 der Fakultät mindestens vier Semester als wissenschaftlicher Assistent,
 als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder in gleichzuwertender Weise zu
wissenschaftlichen Dienstleistungen verpflichtet oder als Lehrbeauftragter
tätig war. Für die Entscheidung über die Gleichwertigkeit gelten Sätze 2 und
3 des Absatzes 1.

(3) Der Habilitationsausschuß kann das Habilitationsverfahren auch eröffnen,
 wenn die in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Er kann in einem derartigen Fall einem Bewerber auf besonderen Antrag
einen Anspruch auf Eröffnung des Habilitationsverfahrens einräumen.
(4) Die Eröffnung des Verfahrens kann stets abgelehnt werden, wenn Umstände
 vorliegen, auf Grund derer nach gesetzlicher Vorschrift der Doktorgrad
 des Bewerbers entzogen werden könnte.
            
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