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Habilitationsordnung
der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
der Universität des Saarlandes
In der Fassung vom 15. Juli 1992
S 1
(1) Die Universität des Saarlandes gibt nach Maßgabe dieser Ordnung für
den Bereich der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät Gelegenheit,
die Befähigung zur dauernden selbständigen Forschung und Lehre
im Rahmen einer Hochschule nachzuweisen und die Anerkennung hierfür
zu erlangen (Habilitation).
(2) Die Habilitation erfolgt durch Verleihung der Lehrbefugnis für ein Fachgebiet
im Bereich der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.
(3) Die Habilitation erfolgt auf Grund wissenschaftlicher Schriften des Bewerbers,
eines Probevortrages und eines wissenschaftlichen Kolloquiums.
(4) Zu den wissenschaftlichen Schriften müssen gehören:
1. eine Schrift als Habilitationsschrift oder
2. Schriften, die insgesamt insofern einer Habilitationsschrift gleichwertig
sind, als sie die Befähigung zur selbständigen systematischen wissenschaftlichen
Forschung und Lehre erweisen.
Zu den wissenschaftlichen Schriften muß eine systematische Monographie
des Bewerbers gehören. Eine Schrift, auf Grund derer der Bewerber in einem
anderen Verfahren einen akademischen Grad erlangt hat, kann nicht
als Habilitationsschrift vorgelegt werden.
(5) Von dem Erfordernis des Probevortrages und des Kolloquiums kann abgesehen
werden, wenn der Bewerber
1. eine Erweiterung der von der Fakultät verliehenen Lehrbefugnis anstrebt,
2. an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule eine Lehrbefugnis besitzt
und die Verleihung der gleichen Lehrbefugnis durch die Fakultät anstrebt.
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(1) Die Habilitationsverfahren werden im Namen der Fakultät von dem Großen
Fakultätsrat als Habilitationsausschuß vorbereitet und durchgeführt.
(2) Dem Habilitationsausschuß gehören alle beamteten und angestellten
Professoren sowie die Hochschuldozenten der Fakultät an. Vorsitzender ist